allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss
Die Gültigkeit eines Angebotes beträgt 3 Monate. Bestellungen, die nicht auf einem gültigen Angebot basieren, bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Annahme durch Knüsel AG Elektroanlagen. Bestellungen sind schriftlich per Post oder E-Mail mit den rechtsverbindlichen Unterschriften an die Knüsel AG Elektroanlagen zu richten. Der Kunde anerkennt Bestellungen und Auftragsbestätigungen als rechtsgültige Dokumente, auch wenn diese per E-Mail übermittelt wurden. Die in Prospekten und anderen Dokumenten enthaltenen Angaben sind nur soweit verbindlich, als sie Gegenstand einer besonderen, schriftlichen Zusicherung sind. Beim Verkauf von Geräten wie z.B. Leuchten, Haushaltgeräten, Schaltern als auch Anlagekomponenten etc. gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers.
2. Angebot
Dem Kunden wird ein schriftliches Angebot unterbreitet sofern verlangt. Ist im Angebot nichts anderes festgehalten, ist die Knüsel AG Elektroanlagen während 3 Monaten ab Datum an die Offerte gebunden. Im Angebot sind die Leistungen und Lieferungen der Knüsel AG Elektroanlagen abschliessend umschrieben. Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten/Nachträge und Änderungen/ Mehrleistungen. Enthält das Angebot Richtpreise, so sind diese nicht verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, bei der Erstellung laufend erfasst und zu Vertragskonditionen in Rechnung gestellt. Im Angebot sind, auf Wunsch des Kunden geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit, nicht erfasst und werden nach den Verrechnungsansätzen für Regie in Rechnung gestellt.
3. Preise
Leistungen, die in der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, zuzüglich MwSt.
4. Lieferfrist
Eine Verspätung in der Lieferung oder Auftragsausführung infolge unvorhergesehener Ereignisse sowie allgemein in Fällen höherer Gewalt gibt dem Kunden kein Recht zum Vertragsrücktritt. Befindet sich die Knüsel AG Elektroanlagen aus einem ausschliesslich von ihr zu vertretendem Grund in Verzug, so ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Wird diese innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von direktem oder indirektem Schaden gegenüber der Knüsel AG Elektroanlagen ist in allen Fällen ausgeschlossen.
5. Termine
Die Einhaltung der schriftlich vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige Instruktion und Übergabe sämtlicher technischen Ausführungsunterlagen sowie die Einhaltung der Lieferfristen durch die Unterlieferanten und die rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.
6. Pflichten Knüsel AG Elektroanlagen
Die Vertragserfüllung hat nach den bewährten und anerkannten Arbeitsgrundsätzen und Regeln der Technik, unter Verwendung von geeignetem Material zu erfolgen, sofern durch die Knüsel AG Elektroanlagen das Material frei wählbar ist.
7. Pflichten Kunde
Bei Bedarf der Knüsel AG Elektronalgen hat der Kunde die zur Auftragserfüllung erforderlichen Baustelleninstallationen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat der Knüsel AG Elektroanlagen bei Installationen, Bohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten die notwendigen aktuellen Pläne und Informationen über die bestehenden Unterputzinstallationen rechtzeitig zu übergeben. Die Knüsel AG Elektroanlagen übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, welche durch falsche oder fehlende Angaben entstehen.
Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es die Pflicht des Kunden, die Knüsel AG Elektroanlagen darauf hinzuweisen. Ist dem Kunde nicht bekannt, ob eine Asbestbelastung besteht hat der die Pflicht der Knüsel AG Elektronlagen zu beweisen, dass eine solche nicht besteht. Kosten für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden. Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann die Knüsel AG Elektroanlagen nicht haftbar gemacht werden.
8. Unterlieferanten/Subunternehmer
Die Knüsel AG Elektroanlagen ist berechtigt, die Ausführung von im Angebot definierten Leistungen etc. an Unterlieferanten und Subunternehmer zu übertragen. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten und Subunternehmern, die vom Kunden vorgeschrieben werden, haftet der Unterlieferant allein.
9. Haftung für beschädigte und abhanden gekommene Installationen/ Anlageteile und Lieferungen
Für beschädigte und abhanden gekommene Komponenten, welche die Knüsel AG Elektroanlagen einem Auftraggeber oder einem Dritten im Namen des Auftraggebers zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber. Für von dritten beschädigte Anlageteile welch bereits fertiggestellt wurden haftet der Auftraggeber. Die Haftung erstreckt sich auf sämtliche unmittelbaren Ersatzkosten und Instandstellungen für beschädigte und abhanden gekommene Installationen sowie auf sämtliche Folgekosten.
10. Abnahme und Garantie
Die Garantieleistungen der Knüsel AG Elektroanlagen richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von SIA-Norm 118 (Art. 172 ff.). Sie beträgt i.d.R. für das Werk 2 Jahre. Nach Beendigung der Arbeiten wird i.d.R. das Werk durch den Kunden und die Knüsel AG Elektroanlagen gemeinsam abgenommen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird. Weist das Werk keine oder nur unwesentliche Mängel auf, so gilt das Werk als abgenommen und die Garantiefrist beginnt zu laufen. Weist das Werk wesentliche Mängel auf, welche die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen, werden die Mängel protokolliert, die Abnahme wird zurückgestellt und zur Behebung der Mängel wird eine Frist vereinbart. Danach erfolgt eine erneute Prüfung. Sofern keine Abnahme stattfindet, gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung schriftlich reagiert und die Abnahme verlangt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist beginnt die Garantiefrist gemäss SIA-Norm zu laufen.
11. Abschlagszahlungen
Akontozahlung)/Teilzahlungen/Vorauszahlungen
Mit dem Arbeitsfortschritt können jederzeit auftragsbegleitende Abschlags- oder Teilzahlungen, bis 90% vom Wert der geleisteten Arbeiten und Lieferungen verlangt werden. Die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen und Teilzahlungen beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Die Knüsel AG Elektroanlagen behält sich bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist die Unterbrechung oder Einstellung der Arbeiten vor. Die Knüsel AG Elektroanlagen ist in Ausnahmefällen berechtigt, vor Aufnahme und während der Ausführung der Arbeiten, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
12. Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen
Die Rechnung erfolgt nach Abschluss des Auftrages. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsschlussbetrag zuzüglich MwSt. und ohne Abzüge wie Rabatte, Skonti etc. zu begleichen. Schriftlich vereinbarte besondere Zahlungskonditionen wie z.B. Rabatte werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und in Abzug gebracht. Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen aller Art ist ausgeschlossen. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung mehr als 10 Tage in Verzug, kann die Erbringung sämtlicher Leistungen ohne weitere Ankündigung unterbrochen werden. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen. Der Kunde verrechnet Schulden gegenüber der Knüsel AG Elektroanlagen nicht ohne deren schriftliche Zustimmung mit eigenen Forderungen.
13. bauseitige Lieferungen
Für bauseitig gelieferte Komponenten wie Beleuchtungen und dergleichen übernimmt die Knüsel AG Elektroanlagen weder eine Garantie noch kann sie bei Problemen aller Art behaftet werden. Den Mehraufwand aller Art im Umgang mit den bauseits angelieferten Komponenten/ Produkte darf die Knüsel AG Elektroanlagen dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
14. bauseitige Planungen
Für bauseitig erbrachte Leistungen durch die verschiedenen Fachplaner, welche Mängel aufweisen und der Knüsel AG Elektroanlagen dadurch Mehrkosten entstehen, haftet der Auftraggeber.
15. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Anlagen und Installationen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Knüsel AG Elektroanlagen. Damit der Eigentumsvorbehalt rechtswirksam bestehen bleibt, erteilt der Kunde der Knüsel AG Elektroanlagen das Recht, allenfalls für Forderungen den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnort des Kunden auf seine Kosten in einem vom Betreibungsamt geführten öffentlichen Register eingetragen zu lassen.
Ebenso räumt der Kunde der Knüsel AG Elektroanlagen das Recht ein, das Bauhandwerkerpfandrecht auf seinen Kosten im Grundbuch allenfalls eintragen zu lassen.
16. Geistiges Eigentum
Offerten und Projekte dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Knüsel AG Elektroanlagen kopiert, an Dritten weitergegeben oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Bei Verstoss kann die Knüsel AG Elektroanlagen ihre Aufwendungen bis max. 8% der Offertsumme verrechnen. Die Schutzrechte an den Dienstleistungen und Produkten verbleiben bei der Knüsel Elektroanlagen.
17. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei der Bauleitung. Mehraufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet.
17. Annullationen
Vom Kunden bestellte Spezialausführungen, welche sich bereits in der Produktion befinden, können nicht mehr annulliert werden. Solche Artikel müssen vom Kunden bezogen und bezahlt werden.
19. Haftungsausschluss
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsvorschriften durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
20. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integrierender Bestandteil aller vertraglichen Abmachungen mit dem Kunden. Sie gelten auch bei zukünftigen Lieferungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden, die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn sie die Knüsel AG Elektroanlagen schriftlich anerkannt hat.
21. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist CH-6370 Stans